1Ehrenamtliches Engagement im Sinne dieses Kirchengesetzes ist jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im Auftrag einer kirchlichen Körperschaft, die Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ist. 2§ 9 bleibt unberührt. 3Das ehrenamtliche Engagement kann auf längere Dauer, befristet oder kurzfristig angelegt sein.