§ 1: Grundlagen des ehrenamtlichen Engagements

Absatz 1

1Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Zeugnis und Dienst berufen. 2Gleichzeitig sind alle Menschen unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft eingeladen, das Evangelium zu hören, am kirchlichen Leben teilzunehmen und christliche Gemeinschaft zu erfahren.

Absatz 2

1Ausgehend von diesen Grundlagen beteiligen sich am ehrenamtlichen Engagement in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Menschen, die bereit sind, an der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat mitzuwirken. 2Die Landeskirche unterstützt und fördert die Vielfalt der Formen dieses Engagements.

Absatz 3

1Ehrenamtliches Engagement und beruflicher Dienst sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. 2Beide dienen gleichwertig dem kirchlichen Auftrag.

Absatz 4

1Das ehrenamtliche Engagement in der Landeskirche ist eine Form des zivilgesellschaftlichen Engagements im demokratischen Gemeinwesen. 2Auf dieser Grundlage arbeiten die kirchlichen Körperschaften in der Landeskirche mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen.

Begründung

§ 1 beschreibt – teilweise in bewusster Anknüpfung an den Wortlaut der Kirchenverfassung – die Grundlagen des ehrenamtlichen Engagements:

  • die Berufung aller Getauften zum allgemeinen Priestertum (Absatz 1 Satz 1; vgl. Artikel 11 Absatz 1 KVerf),
  • die Einladung an alle Menschen, unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft am kirchlichen Leben teilzunehmen (Absatz 1 Satz 2; vgl. Artikel 10 KVerf),
  • die Kennzeichnung des ehrenamtlichen Engagements als Mitwirkung an der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat und die Unterstützung und Förderung der Vielfalt dieses Engagements durch die Landeskirche (Absatz 2),
  • die Gleichwertigkeit von ehrenamtlichem Engagement und beruflichem Dienst (Absatz 3; vgl. Artikel 11 Absatz 2 Satz 3 KVerf),
  • das ehrenamtliche Engagement in der Landeskirche eine Form des zivilgesellschaftlichen Engagements insgesamt und die Zusammenarbeit mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen (Absatz 4)