Absatz 1
Dieses Kirchengesetz gilt für alle Formen des ehrenamtlichen Engagements in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, soweit nicht andere kirchliche Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Dieses Kirchengesetz gilt für alle Formen des ehrenamtlichen Engagements in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, soweit nicht andere kirchliche Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
1Ehrenamtliches Engagement im Sinne dieses Kirchengesetzes ist jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im Auftrag einer kirchlichen Körperschaft, die Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ist. 2§ 9 bleibt unberührt. 3Das ehrenamtliche Engagement kann auf längere Dauer, befristet oder kurzfristig angelegt sein.
Auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung kann dieses Kirchengesetz auch in nicht rechtlich verfassten Formen kirchlichen Lebens im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Kirchenverfassung Anwendung finden.
Absatz 1 stellt klar, dass das Ehrenamtsgesetz als Rahmengesetz für alle Formen des ehrenamtlichen Engagements nur dann gilt, soweit spezielle Gesetze für einzelne Bereiche des ehrenamtlichen Engagements keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Regelungen enthalten. Daher gehen einerseits entsprechende Regelungen des Lektoren- und Prädikantengesetzes, die Regelungen des Seelsorgegeheimnisgesetzes zur Qualifizierung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Seelsorge und die Regelungen über die Rechtsstellung der Mitglieder kirchlicher Leitungsorgane vom Kirchenvorstand bis zur Landessynode den allgemeinen Regelungen des Ehrenamtsgesetzes vor. Andererseits eröffnet die Gestaltung als Rahmengesetz die Möglichkeit, allgemeine Regelungen für das ehrenamtliche Engagement zusammenfassend an einer Stelle zu regeln, ohne dass sie in den speziellen Gesetzen für einzelne Bereiche des ehrenamtlichen Engagements jeweils wiederholt werden müssen.
Absatz 2 enthält eine Legaldefinition des ehrenamtlichen Engagements, die den Definitionen in den Ehrenamtsgesetzen anderer Landeskirchen entspricht. Lediglich in Satz 3 wird im Blick auf die wachsende Bedeutung eines kurzfristig angelegten Engagements (z.B. Mithilfe bei der Vorbereitung des nächsten Gemeindefestes) näher ausdifferenziert, dass ein ehrenamtliches Engagement auf längere Dauer, befristet oder kurzfristig angelegt sein kann. Der Verweis auf § 9 in Satz 2 soll klarstellen, dass eine Zahlung von Auslagenersatz, Aufwandsentschädigungen oder Entschädigungen für Verdienstausfall oder Vertretungskosten der Ehrenamtlichkeit eines Engagements nicht entgegensteht.
Die Kirchenverfassung macht in Artikel 3 Abs. 3 deutlich, dass sich die Vielfalt der Formen kirchlichen Lebens nicht auf die überkommenen rechtlich verfassten Formen wie etwa die Kirchengemeinden und Kirchenkreise beschränkt, sondern dass zu dieser Vielfalt auch nicht rechtlich verfasste Formen wie geistliche Gemeinschaften, Initiativen, Gemeinden für bestimmte Personengruppen oder Gemeinden auf Zeit gehören. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, die Regelungen des Ehrenamtsgesetzes auf der Grundlage einer besonderen, in ihrer Form nicht festgelegten Vereinbarung auf diese Formen kirchlichen Lebens anzuwenden.