Auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung kann dieses Kirchengesetz auch in nicht rechtlich verfassten Formen kirchlichen Lebens im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Kirchenverfassung Anwendung finden.
Auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung kann dieses Kirchengesetz auch in nicht rechtlich verfassten Formen kirchlichen Lebens im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Kirchenverfassung Anwendung finden.