§ 22 Absatz 2 Buchstabe d des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes vom 28. Juni 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 22) wird wie folgt gefasst:

„d) die ihm obliegenden Pflichten erheblich verletzt hat, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung, grober Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder der Weigerung, auch nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Kirchenkreisvorstand an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden.“

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