§ 18: Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

Absatz 1

Die Kirchengemeindeordnung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 21. Juni 2024 (Kirchl. Amtsbl. S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  2. § 24a wird aufgehoben.
  3. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 wird Absatz 2.

Absatz 2

§ 22 Absatz 2 Buchstabe d des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes vom 28. Juni 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 22) wird wie folgt gefasst:

„d) die ihm obliegenden Pflichten erheblich verletzt hat, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung, grober Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder der Weigerung, auch nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Kirchenkreisvorstand an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden.“

Absatz 3

Die Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 82), die zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. S.28, 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
    „7. wenn es sich auch nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Landeskirchenamt weigert, an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden,“
    b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
  2. § 87 wird aufgehoben.

Begründung

§ 18 enthält Regelungen zur Änderung anderer Gesetze, die aus Anlass des Inkrafttretens des Ehrenamtsgesetzes notwendig sind:

  • Die Regelungen, die das ehrenamtliche Engagement bisher in der Kirchengemeindeordnung und in der Kirchenkreisordnung regelten, werden aufgehoben.
  • Im Hinblick auf die neu eröffnete Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, wird die in ihrer Reichweite unklare und in der Handhabung aufwändige Regelung über eine Aufwandsentschädigung bei einem außergewöhnlichen Arbeitsumfang von Mitgliedern eines Kirchenvorstandes (§ 28 Absatz 2 KGO) aufgehoben.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes und der Kirchenkreisordnung ermöglichen künftig ausdrücklich eine Entlassung von Mitgliedern eines Kirchenvorstandes oder einer Kirchenkreissynode, die sich weigern, an einer Fortbildungsveranstaltung zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt teilzunehmen. Über die Verweisung in § 31 Absatz 2 KKO gilt diese Entlassungsregelung auch für Mitglieder eines Kirchenkreisvorstandes.