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❻ Übergangs- und Schlussbes...
§ 19: Inkrafttreten
❶ Grundlegende Bestimmungen
❷ Beginn und Beendigung des Engagements
❸ Allgemeine Rechte ehrenamtlich Mitarbeitender
❹ Allgemeine Pflichten ehrenamtlich Mitarbeitender
❺ Begleitung des ehrenamtlichen Engagements
❻ Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18: Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 19: Inkrafttreten
§ 19: Inkrafttreten
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Absatz 1
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
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