Die Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 82), die zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. S.28, 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
    „7. wenn es sich auch nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Landeskirchenamt weigert, an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden,“
    b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
  2. § 87 wird aufgehoben.

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