§ 16: Fortbildung, Supervision, Coaching

Absatz 1

Ehrenamtlich Mitarbeitende sind berechtigt und verpflichtet, sich in dem für ihren Dienst erforderlichen Umfang fortzubilden und Supervision oder Coaching in Anspruch zu nehmen.

Absatz 2

Die beauftragende Körperschaft ist verpflichtet, sie auf entsprechende Angebote hinzuweisen und sich an den Kosten zu beteiligen.

Absatz 3

Die Landeskirche und die Kirchenkreise können nähere Regelungen treffen.

Begründung

Anknüpfend an Standard 8 der Standards für das Ehrenamt regelt § 16 das Recht und die Pflicht zur Fortbildung. Die Möglichkeit, Supervision oder Coaching in Anspruch zu nehmen, wird nicht mehr auf ehrenamtlich Mitarbeitende in leitender Funktion beschränkt. Sie steht grundsätzlich allen ehrenamtlich Mitarbeitenden offen, allerdings unter der für alle Interessierten geltenden Voraussetzung, dass Supervision oder Coaching für den Dienst erforderlich ist. Außerdem haben sowohl die Landeskirche als auch die Kirchenkreise die Möglichkeit, nähere Regelungen zu treffen.