§ 15: Allgemeine Begleitung

Absatz 1

1Ehrenamtlich Mitarbeitende werden in dem erforderlichen Umfang fachlich, persönlich und geistlich begleitet. 2Die kirchliche Körperschaft, für die sie tätig sind, sorgt für ihre Einarbeitung sowie für die erforderliche Beratung und Unterstützung. 3Von ehrenamtlich Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie bereit sind, diese Begleitung anzunehmen.

Absatz 2

Mit ehrenamtlich Mitarbeitenden werden Jahresgespräche geführt, soweit diese in der Konzeption für ihren Arbeitsbereich vorgesehen sind.

Begründung

§ 15 knüpft an die Standards 2, 9 und 10 der Standards für das Ehrenamt an. Die Formulierungen, die eine Verpflichtung der kirchlichen Körperschaften, aber keinen individuellen Anspruch regeln, sind angelehnt an ähnliche Regelungen in anderen Landeskirchen, einschließlich der Erwartung, dass ehrenamtlich Mitarbeitende bereit sind, die Begleitung ihres Engagements anzunehmen. Die fachliche Begleitung umfasst bei Bedarf auch die Begleitung in Konflikten.