Absatz 1
Die Kirchenkreise bestellen Beauftragte, die die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis beraten und darin unterstützen, eine angemessene Kultur der Zusammenarbeit zu entwickeln.
Die Kirchenkreise bestellen Beauftragte, die die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis beraten und darin unterstützen, eine angemessene Kultur der Zusammenarbeit zu entwickeln.
§ 17 verpflichtet die Kirchenkreise zur Bestellung von Beauftragten für ehrenamtliches Engagement.