§ 17: Beauftragte des Kirchenkreises für ehrenamtliches Engagement

Absatz 1

Die Kirchenkreise bestellen Beauftragte, die die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis beraten und darin unterstützen, eine angemessene Kultur der Zusammenarbeit zu entwickeln.

Begründung

§ 17 verpflichtet die Kirchenkreise zur Bestellung von Beauftragten für ehrenamtliches Engagement.