Vor dem Hintergrund belastender Konflikte in einigen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen der Landeskirche regelt § 11 eine allgemeine Verpflichtung aller ehrenamtlich Mitarbeitenden, ihr Engagement mit Achtung gegenüber anderen ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden wahrzunehmen. Anknüpfend an eine ähnliche Regelung in § 26 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD, konkretisiert Satz 2 die allgemeine Verpflichtung zur Achtung gegenüber anderen im Sinne einer Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Dienst anderer ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitender erschweren kann. Bei der Anwendung und Auslegung der in § 11 geregelten Pflichten ist zu bedenken, dass deren Verletzung nach § 6 Absatz 2 zur Entlassung einer ehrenamtlich mitarbeitenden Person führen kann.