§ 12: Verschwiegenheitspflicht

Absatz 1

1Ehrenamtlich Mitarbeitende haben über alle Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Engagements bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren. 2Das gilt auch dann, wenn ihr ehrenamtliches Engagement beendet ist.

Absatz 2

1Absatz 1 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass ehrenamtlich Mitarbeitende

  1. für ihr Engagement oder für das Unterlassen einer Handlung im Rahmen ihres Engagements einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne vorher oder unverzüglich nach Empfang die Genehmigung der zuständigen Stelle eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben.

2Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.

Begründung

§ 12 regelt die Verschwiegenheitspflicht, die bisher in § 23 Absatz 2 und 3 KGO bzw. in § 43 Absatz 2 und 3 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung enthalten war.