Absatz 1
1Ehrenamtlich Mitarbeitende haben über alle Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Engagements bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren. 2Das gilt auch dann, wenn ihr ehrenamtliches Engagement beendet ist.