§ 13 regelt die Pflichten ehrenamtlich Mitarbeitender, die dem Schutz anderer vor sexualisierter Gewalt dienen sollen. Die Regelungen zum Abstands- und Abstinenzgebot (Absatz 1) und zur Melde- und Beratungspflicht (Absatz 2) waren bisher in § 24a Absatz 8 und 9 KGO bzw. in § 45 Absatz 9 und 10 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung geregelt. Neu ist die Verpflichtung ehrenamtlich Mitarbeitender, alle fünf Jahre erneut ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen (Absatz 3). Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt für alle ehrenamtlich Mitarbeitenden, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sind oder Leitungsaufnahmen wahrnehmen, wurde auf Grund eines Beschlusses der Landessynode während ihrer Tagung im Juni 2024 in den Gesetzentwurf aufgenommen. Sie war bisher in den landeskirchlichen Grundsätzen für die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt vom 26. Januar 2021 (Kirchl. Amtsbl. S. 40) enthalten und soll nunmehr auf gesetzlicher Ebene geregelt werden. Die landeskirchlichen Grundsätze bleiben weiter von Bedeutung, weil sie nähere Regelungen zum Curriculum der Fortbildungsveranstaltungen enthalten.