§ 13: Schutz vor sexualisierter Gewalt

Absatz 1

1Ehrenamtlich Mitarbeitende haben bei ihrem Engagement das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). 2Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. 3Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen ehrenamtlich Mitarbeitende nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).

Absatz 2

1Ehrenamtlich Mitarbeitende sind verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sexualisierter Gewalt oder einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes nach Absatz 1 durch ehrenamtlich oder beruflich in der Kirche Mitarbeitende unverzüglich einer vom Landeskirchenamt bestimmten Stelle mitzuteilen. 2Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch eine vom Landeskirchenamt bestimmte Stelle beraten zu lassen.

Absatz 3

Ehrenamtlich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sind, sind verpflichtet, spätestens fünf Jahre nach der letzten Vorlage erneut ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen.

Absatz 4

Ehrenamtlich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sind oder die Leitungsaufgaben wahrnehmen, sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden.

Begründung

§ 13 regelt die Pflichten ehrenamtlich Mitarbeitender, die dem Schutz anderer vor sexualisierter Gewalt dienen sollen. Die Regelungen zum Abstands- und Abstinenzgebot (Absatz 1) und zur Melde- und Beratungspflicht (Absatz 2) waren bisher in § 24a Absatz 8 und 9 KGO bzw. in § 45 Absatz 9 und 10 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung geregelt. Neu ist die Verpflichtung ehrenamtlich Mitarbeitender, alle fünf Jahre erneut ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen (Absatz 3). Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt für alle ehrenamtlich Mitarbeitenden, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sind oder Leitungsaufnahmen wahrnehmen, wurde auf Grund eines Beschlusses der Landessynode während ihrer Tagung im Juni 2024 in den Gesetzentwurf aufgenommen. Sie war bisher in den landeskirchlichen Grundsätzen für die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt vom 26. Januar 2021 (Kirchl. Amtsbl. S. 40) enthalten und soll nunmehr auf gesetzlicher Ebene geregelt werden. Die landeskirchlichen Grundsätze bleiben weiter von Bedeutung, weil sie nähere Regelungen zum Curriculum der Fortbildungsveranstaltungen enthalten.