Ehrenamtlich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sind, sind verpflichtet, spätestens fünf Jahre nach der letzten Vorlage erneut ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen.

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