Absatz 1
1Ehrenamtlich Mitarbeitende, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der beauftragenden kirchlichen Körperschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten der beauftragenden kirchlichen Körperschaft abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.