§ 14: Haftung

Absatz 1

1Ehrenamtlich Mitarbeitende, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der beauftragenden kirchlichen Körperschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten der beauftragenden kirchlichen Körperschaft abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.

Begründung

§ 14 regelt die Haftung ehrenamtlich Mitarbeitender für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Wenn ein Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung. Anders als die bisherigen Haftungsregelungen in § 24a Absatz 6 KGO und § 45 Absatz 6 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung ist die neue Haftungsregelung nicht mehr als haftungsbeschränkende, sondern als haftungsbegründende Norm konzipiert.