1Ehrenamtlich Mitarbeitende haben bei ihrem Engagement das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). 2Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. 3Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen ehrenamtlich Mitarbeitende nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).

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