Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Regelungen über Entschädigungen für den Verdienstausfall und für Vertretungskosten ihrer ehrenamtlich tätigen Mitglieder treffen.
Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Regelungen über Entschädigungen für den Verdienstausfall und für Vertretungskosten ihrer ehrenamtlich tätigen Mitglieder treffen.