Absatz 1
Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrem Auftrag stehen.
Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrem Auftrag stehen.
Sie können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn es sich bei ihrer Tätigkeit nach den Gesamtumständen des Einzelfalls um eine selbstständige Tätigkeit handelt und soweit die Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des staatlichen Steuerrechts steuerfrei ist.
Soweit die Landeskirche keine allgemeinen Regelungen trifft, regeln die Kirchenkreise das Nähere in ihren Finanzsatzungen.
Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Regelungen über Entschädigungen für den Verdienstausfall und für Vertretungskosten ihrer ehrenamtlich tätigen Mitglieder treffen.
Absatz 1 regelt den Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit einem ehrenamtlichen Engagement entstehen. Gemeint sind damit z.B. Reisekosten im Rahmen der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen, Telefon- oder Portokosten oder Auslagen für Bastel- oder Büromaterial. Die Notwendigkeit der Auslagen wird dabei vorausgesetzt. Die Regelung knüpft an Standard 6 der Standards für das Ehrenamt an und entspricht der bisherigen Regelung in § 24a Absatz 5 KGO bzw. § 45 Absatz 5 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung.
Die Regelung in Absatz 2 ist neu. Sie formuliert erstmals einen allgemeinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, der an die Bestimmungen des staatlichen Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen und anderen Einnahmen anknüpft. Bereits während der Vorarbeiten an einem Ehrenamtsgesetz bestand weitgehend Einvernehmen, dass es angezeigt ist, auf eine Regelung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliches Engagement in einer kirchlichen Körperschaft zuzugehen.
Ein Rückgriff auf die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen und anderen Einnahmen bietet sich aus mehreren Gründen an:
Im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Engagement in einer kirchlichen Körperschaft kommen grundsätzlich drei Steuerbefreiungstatbestände in Betracht:
Steuerbefreiungen nach den genannten Befreiungstatbeständen kommen im Prinzip sowohl bei selbständigen als auch bei nichtselbständigen Tätigkeiten in Betracht. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit kann aber u.U. ein Lohnsteuerabzug und im Gefolge auch eine Sozialversicherungspflicht erforderlich werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass Schutzrechte für Arbeitnehmer*innen unterlaufen werden. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung auf selbständige Tätigkeiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beschränkt bleibt. Die Abgrenzung von selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten hängt in Anlehnung an § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Nach dieser Definition liegt u.a. bei Chorleiter*innen, nicht aber bei Organist*innen eine selbständige Tätigkeit vor.
Absatz 3 regelt die Zuständigkeitsverteilung für Regelungen über Aufwandsentschädigungen, die die Rahmenregelung des Absatzes 2 konkretisieren. Um die nötige Transparenz dieser Regelungen zu sichern, ist entweder eine allgemeine Regelung durch Rechtsvorschriften (Kirchengesetze, Rechtsverordnungen wie z. B. die Lektoren-Entschädigungsverordnung) oder Verwaltungsvorschriften (wie z.B. die Regelungen über die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der kirchlichen Gerichte) der Landeskirche oder durch die Finanzsatzungen der Kirchenkreise vorgesehen.
Absatz 4 überträgt die Entscheidung über Entschädigungen für den Verdienstausfall und für Vertretungskosten der ehrenamtlich tätigen Mitglieder von Leitungsorganen der kirchlichen Körperschaften wegen der Unterschiedlichkeit der Verhältnisse auf die jeweiligen Leitungsorgane. Als Beispiel für derartige Regelungen wird auf die Regelungen für die Mitglieder der Landessynode (Aktenstück Nr. 7A vom 25. Juni 2020 und Aktenstück Nr. 7B vom 24. Mai 2021) hingewiesen.