Anknüpfend an Standard 6 der Standards für das Ehrenamt regelt § 8 den Versicherungsschutz für ehrenamtlich Mitarbeitende (Absatz 1) und einen Anspruch auf Rechtsberatung (Absatz 2), wenn ehrenamtlich Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrem Engagement rechtliche Nachteile drohen, z.B. ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Aufgabe. Ein gesetzlicher Versicherungsschutz gegen Unfälle besteht über die Verwaltungsberufsgenossenschaft, und die von der Landeskirche abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge schützen ehrenamtlich Mitarbeitende bei fahrlässig verursachten Personen- und Sachschäden Dritter und bei Vermögensschäden der kirchlichen Körperschaften, die durch die Mitglieder kirchlicher Leitungsorgane fahrlässig verursacht wurden.