§ 7: Information, Beteiligung und gegenseitige Beratung

Absatz 1

1Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf die für ihr Engagement erforderlichen Informationen und Unterlagen und auf freien Zugang zu den für ihr Engagement notwendigen Räumen und Arbeitsmitteln. 2Sie sind entsprechend der Eigenart ihres Engagements an den sie oder ihren Aufgabenbereich betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

Absatz 2

Die beauftragende kirchliche Körperschaft ermöglicht regelmäßige Treffen der ehrenamtlich Mitarbeitenden, die dem Austausch, der gegenseitigen Beratung und der Wahrnehmung von Beteiligungsmöglichkeiten dienen.

Begründung

§ 7 knüpft an die Standards 7 und 10 der Standards für das Ehrenamt und an § 24a Absatz 4 KGO bzw. § 45 Absatz 4 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung an. Absatz 1 regelt einen Anspruch auf die für ein Engagement erforderlichen Informationen und Unterlagen und auf freien Zugang zu den notwendigen Räumen und Arbeitsmitteln. Absatz 2 gibt einen organisatorischen Rahmen für einen Austausch, die gegenseitige Beratung und die Beteiligung ehrenamtlich Mitarbeitender vor. Mit Beteiligung ist dabei nicht die Beteiligung an den Entscheidungen kirchlicher Leitungsorgane, sondern die Einbeziehung in Stellungnahmeprozesse zur Vorbereitung einer Entscheidung gemeint (vgl. Nr. II 2 der landeskirchlichen Grundsätze für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren; siehe oben unter I.).