§ 10: Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement

Absatz 1

Ehrenamtlich Mitarbeitende können eine Ehrenamtskarte oder andere Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Absatz 2

Die kirchlichen Körperschaften sollen sich gegenüber den zuständigen Stellen als teilnehmende Organisationen registrieren lassen.

Begründung

§ 10 weist auf die Ehrenamtskarte Niedersachsen/Bremen und auf andere kommunale Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement hin. Um die Inanspruchnahme durch antragsberechtigte ehrenamtlich Mitarbeitende zu ermöglichen, enthält Absatz 2 eine Sollbestimmung, dass die kirchlichen Körperschaften sich gegenüber den zuständigen Stellen als teilnehmende Organisationen registrieren lassen sollen.