Absatz 1
Ehrenamtlich Mitarbeitende können eine Ehrenamtskarte oder andere Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Ehrenamtlich Mitarbeitende können eine Ehrenamtskarte oder andere Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Die kirchlichen Körperschaften sollen sich gegenüber den zuständigen Stellen als teilnehmende Organisationen registrieren lassen.
§ 10 weist auf die Ehrenamtskarte Niedersachsen/Bremen und auf andere kommunale Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement hin. Um die Inanspruchnahme durch antragsberechtigte ehrenamtlich Mitarbeitende zu ermöglichen, enthält Absatz 2 eine Sollbestimmung, dass die kirchlichen Körperschaften sich gegenüber den zuständigen Stellen als teilnehmende Organisationen registrieren lassen sollen.