1Wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist, darf sich am ehrenamtlichen Engagement nur beteiligen, wenn ein durch die Tätigkeit bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist. 2Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für ein ehrenamtliches Engagement in Frage stellen kann, ist Auskunft zu erteilen.