§ 4: Ausschluss eines Engagements

Absatz 1

1Wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist, darf sich am ehrenamtlichen Engagement nur beteiligen, wenn ein durch die Tätigkeit bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist. 2Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für ein ehrenamtliches Engagement in Frage stellen kann, ist Auskunft zu erteilen.

Absatz 2

1Wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen es notwendig machen, sind ehrenamtlich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, verpflichtet, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen. 2Sie dürfen diese Tätigkeit nur aufnehmen, wenn das Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat nach Absatz 1 enthält.

Absatz 3

1Wenn nach Absatz 2 keine Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht, ist vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen eine Selbstverpflichtungserklärung oder ein Teamvertrag zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu unterzeichnen. 2Die Selbstverpflichtungserklärung oder der Teamvertrag muss die Versicherung enthalten, dass keine Verurteilung wegen einer Straftat nach Absatz 1 vorliegt und dass kein Strafverfahren eingeleitet wurde, das die Eignung für ein ehrenamtliches Engagement in Frage stellen kann.

Absatz 4

Wer in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder wer aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt, darf nicht mit einem ehrenamtlichen Engagement beauftragt werden.

Begründung

Die Regelungen in Absatz 1 und 2 über die Beschränkung der Tätigkeit von Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden, zur Auskunft über ein Strafverfahren und über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen in § 24a Absatz 7 KGO und § 45 Absatz 1 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung. Die Kriterien für den Umfang des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen (Art, Intensität und Dauer) sind dabei ebenso wie bisher den entsprechenden, in der Kinder- und Jugendhilfe allgemein bekannten Regelungen des § 72a SGB VIII entnommen.

Neu ist allerdings die Verpflichtung in Absatz 3, vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen eine Selbstverpflichtungserklärung oder einen Teamvertrag zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu unterzeichnen.

Absatz 4 entspricht der Regelung in § 5 Absatz 2 des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes (KVBG). Angesichts der aktuellen Herausforderungen durch politische Kräfte, die demokratiefeindliche, antisemitische oder andere einzelne Bevölkerungsgruppen ausgrenzende Positionen vertreten, erscheint es über die Tätigkeit im Kirchenvorstand hinaus erforderlich, Personen, die derartige Positionen vertreten oder entsprechende Vereinigungen unterstützen, generell von der ehrenamtlichen Mitarbeit auszuschließen. Wie in § 5 Absatz 2 KVBG bezieht sich Absatz 2 zum einen auf Widersprüche zum Auftrag der Kirche (Artikel 1 KVerf) und zum anderen auf Widersprüche zu den in der Kirchenverfassung beschriebenen Grundsätze der kirchlichen Ordnung. Im Blick sind dabei folgende Aussagen der Kirchenverfassung:

  • die Aussagen über gleichberechtigte Teilhabe (Artikel 2 KVerf),
  • die Aussagen über die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens (Artikel 3 Absatz 4 KVerf),
  • die Aussagen über die ökumenische Gemeinschaft der Christenheit (Artikel 4 Absatz 4 KVerf),
  • die Aussagen über die Verbundenheit mit dem jüdischen Volk und die Absage an jede Form von Judenfeindlichkeit (Artikel 4 Absatz 5 Kverf),
  • die Aussagen über die Begegnung und den Dialog mit anderen Religionen und mit Weltanschauungen (Artikel 4 Absatz 6 KVerf),
  • die Aussagen über die eine offene und solidarische Gesellschaft und den auf der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte gründenden freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat (Artikel 5 Absatz 1 Kverf),
  • die Aussagen über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche (Artikel 5 Absatz 2 KVerf) und
  • die Aussagen über das allgemeine Priestertum aller Getauften (Artikel 11 Absatz 1 KVerf).