Die Regelungen in Absatz 1 und 2 über die Beschränkung der Tätigkeit von Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden, zur Auskunft über ein Strafverfahren und über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen in § 24a Absatz 7 KGO und § 45 Absatz 1 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung. Die Kriterien für den Umfang des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen (Art, Intensität und Dauer) sind dabei ebenso wie bisher den entsprechenden, in der Kinder- und Jugendhilfe allgemein bekannten Regelungen des § 72a SGB VIII entnommen.
Neu ist allerdings die Verpflichtung in Absatz 3, vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen eine Selbstverpflichtungserklärung oder einen Teamvertrag zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu unterzeichnen.
Absatz 4 entspricht der Regelung in § 5 Absatz 2 des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes (KVBG). Angesichts der aktuellen Herausforderungen durch politische Kräfte, die demokratiefeindliche, antisemitische oder andere einzelne Bevölkerungsgruppen ausgrenzende Positionen vertreten, erscheint es über die Tätigkeit im Kirchenvorstand hinaus erforderlich, Personen, die derartige Positionen vertreten oder entsprechende Vereinigungen unterstützen, generell von der ehrenamtlichen Mitarbeit auszuschließen. Wie in § 5 Absatz 2 KVBG bezieht sich Absatz 2 zum einen auf Widersprüche zum Auftrag der Kirche (Artikel 1 KVerf) und zum anderen auf Widersprüche zu den in der Kirchenverfassung beschriebenen Grundsätze der kirchlichen Ordnung. Im Blick sind dabei folgende Aussagen der Kirchenverfassung:
- die Aussagen über gleichberechtigte Teilhabe (Artikel 2 KVerf),
- die Aussagen über die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens (Artikel 3 Absatz 4 KVerf),
- die Aussagen über die ökumenische Gemeinschaft der Christenheit (Artikel 4 Absatz 4 KVerf),
- die Aussagen über die Verbundenheit mit dem jüdischen Volk und die Absage an jede Form von Judenfeindlichkeit (Artikel 4 Absatz 5 Kverf),
- die Aussagen über die Begegnung und den Dialog mit anderen Religionen und mit Weltanschauungen (Artikel 4 Absatz 6 KVerf),
- die Aussagen über die eine offene und solidarische Gesellschaft und den auf der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte gründenden freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat (Artikel 5 Absatz 1 Kverf),
- die Aussagen über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche (Artikel 5 Absatz 2 KVerf) und
- die Aussagen über das allgemeine Priestertum aller Getauften (Artikel 11 Absatz 1 KVerf).