§ 3: Inhalt des Engagements

Absatz 1

Vor der Beauftragung mit einem ehrenamtlichen Engagement soll die beauftragende kirchliche Körperschaft in einer der Eigenart des Engagements entsprechenden Form beschreiben, welche Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten mit dem Engagement verbunden sind, an welchen Orten es stattfindet, welchen zeitlichen Umfang es erfordert und auf welche Dauer es angelegt ist.

Absatz 2

1Durch Rechtsvorschriften können allgemeine Anforderungen an die mit einem ehrenamtlichen Engagement zu beauftragenden Personen festgelegt werden. 2Diese Anforderungen können sich insbesondere auf die fachliche Qualifikation oder die Kirchenmitgliedschaft einer zu beauftragenden Person beziehen.

Absatz 3

Die nach den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen sollen vor der Beauftragung mit der ehrenamtlich mitarbeitenden Person besprochen und je nach Bedarf schriftlich festgehalten werden.

Absatz 4

Ehrenamtlich Mitarbeitende können einen Ausweis zum Nachweis ihrer Beauftragung erhalten.

Begründung

Die Regelungen in den Absätzen 1, 3 und 4 knüpfen an die Standards 3, 4 und 5 der Standards für das Ehrenamt an. Ähnliche Regelungen finden sich bisher in § 24a Absatz 1 KGO und § 45 Absatz 1 KKO. Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass durch Rechtsvorschrift, also durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung, allgemeine Anforderungen an die mit einem ehrenamtlichen Engagement zu beauftragenden Personen festgelegt werden können. Satz 2 konkretisiert diese allgemeine Regelung insbesondere im Blick auf die fachliche Qualifikation (z.B. von Lektor*innen oder Prädikant*innen oder von ehrenamtlich mit Aufgaben der Seelsorge beauftragten Personen) und die Kirchenmitgliedschaft, die insbesondere bei Mitgliedern kirchlicher Leitungsorgane unverzichtbar ist.