Absatz 1
Vor der Beauftragung mit einem ehrenamtlichen Engagement soll die beauftragende kirchliche Körperschaft in einer der Eigenart des Engagements entsprechenden Form beschreiben, welche Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten mit dem Engagement verbunden sind, an welchen Orten es stattfindet, welchen zeitlichen Umfang es erfordert und auf welche Dauer es angelegt ist.