§ 6: Beendigung des Engagements

Absatz 1

Ein ehrenamtliches Engagement endet

  1. mit der Beendigung eines kurzfristigen Engagements,
  2. durch den Ablauf einer vereinbarten Befristung,
  3. durch eine Erklärung der ehrenamtlich mitarbeitenden Person gegenüber dem zuständigen Leitungsorgan der beauftragenden kirchlichen Körperschaft oder
  4. durch eine Mitteilung des zuständigen Leitungsorgans der beauftragenden kirchlichen Körperschaft gegenüber der ehrenamtlich mitarbeitenden Person.

Absatz 2

Die beauftragende kirchliche Körperschaft kann eine ehrenamtlich mitarbeitende Person auch gegen ihren Willen entlassen, wenn sie gegen eine ihrer Pflichten verstößt oder wenn ein Grund vorliegt, der nach § 4 zum Ausschluss einer Beauftragung führen würde.

Absatz 3

Ehrenamtlich Mitarbeitende, die nach § 5 Absatz 2 in einem Gottesdienst einzuführen sind, sollen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in einem Gottesdienst verabschiedet und entpflichtet werden.

Absatz 4

Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf eine Bescheinigung über Art, Dauer und Umfang ihres Engagements.

Begründung

§ 6 knüpft in den Absätzen 1 und 3 an die Standards 11 und 12 der Standards für das Ehrenamt und an § 24a Absatz 3 KGO bzw. § 45 Absatz 3 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung an. Ergänzend stellt Absatz 1 Nummer 1 klar, dass die Beendigung eines kurzfristigen Engagements keiner besonderen Handlung oder Erklärung bedarf.

Absatz 2 enthält eine ausdrückliche Ermächtigung für die beauftragende kirchliche Körperschaft, ein ehrenamtliches Engagement zu beenden, wenn eine ehrenamtlich mitarbeitende Person gegen eine ihrer Pflichten verstößt oder sich durch öffentliche Äußerungen oder die aktive Unterstützung einer Vereinigung in Widerspruch zum kirchlichen Auftrag oder zu den Grundsätzen der landeskirchlichen Ordnung stellt (siehe die Begründung zu § 4 Absatz 2). Die Pflichten im Sinne von § 4 Absatz 2 können sich aus den §§ 11 – 13, aber auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Die speziellen Regelungen über die Entlassung von Mitgliedern eines Leitungsorgans, beispielsweise § 22 Absatz 2 KVBG für die Entlassung von Mitgliedern eines Kirchenvorstandes, gehen der allgemeinen Regelung des § 6 Absatz 2 allerdings vor (siehe § 2 Absatz 1).