§ 5: Beginn des Engagements

Absatz 1

1Das ehrenamtliche Engagement beginnt mit der Beauftragung durch das zuständige Leitungsorgan der beauftragenden kirchlichen Körperschaft. 2Bei kurzfristigen Formen des Engagements kann die Beauftragung auch durch schlüssiges Handeln vorgenommen werden.

Absatz 2

Ehrenamtlich Mitarbeitende, deren Engagement auf längere Dauer angelegt ist, sollen zu Beginn ihres Dienstes in einem Gottesdienst eingeführt werden.

Begründung

§ 5 knüpft teilweise an Standard 5 der Standards für das Ehrenamt und an § 24a Absatz 2 KGO bzw. § 45 Absatz 2 KKO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung an. Die Regelungen stellen vor allem klar, dass ein ehrenamtliches Engagement grundsätzlich einer Beauftragung durch das Leitungsorgan der beauftragenden Körperschaft bedarf. Gleichzeitig gehen sie aber auch auf die Besonderheiten ein, die bei kurzfristigen Formen des Engagements erforderlich sind.