Wer in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder wer aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt, darf nicht mit einem ehrenamtlichen Engagement beauftragt werden.