1Wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen es notwendig machen, sind ehrenamtlich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, verpflichtet, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen. 2Sie dürfen diese Tätigkeit nur aufnehmen, wenn das Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat nach Absatz 1 enthält.

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